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Anpassung der Maut 2023-24

In den kommenden Monaten stehen diverse Anpassungen der Maut in Deutschland an, die sich auch auf die Kosten und Preise von Transportunternehmen auswirken.

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Vergangene Anpassung

Die Lkw-Maut in Deutschland wurde zu Jahresbeginn 2023 angepasst. Grundlage für die Lkw-Mauterhöhung ist ein neues Wegekostengutachten, das als Basis für die Höhe der Maut regelmäßig alle fünf Jahre neu erstellt wird.

Der Mauttarif ist von drei Faktoren abhängig:

  • Anzahl der Achsen
  • Emissionsklasse
  • Zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination

 

Entsprechend unterschiedlich fiel auch die Mauterhöhung aus. Je nach Fahrzeugtyp musste zwischen 4 und 40% mehr bezahlt werden.

CO2-Maut für Lkw

Ab dem 1. Dezember 2023 werden für die Maut CO2-Emissionsklassen als neues Tarifmerkmal eingeführt. Für die Lkw-Maut wird folglich ein CO2-Aufschlag erhoben, pro Tonne CO2 wird ein Aufschlag in Höhe von 200 € fällig. Konkret bedeutet das, dass für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen zusätzlich zur bestehenden Maut einen Mautteilsatz für den CO2-Ausstoß zur bisherigen Maut hinzugerechnet wird. Die neuen Mautsätze lauten wie folgt:

Maut ab Dezember 2023
Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: BGL

Wegfall der Mautbefreiung für erdgasbetriebene Fahrzeuge

Ab 1. Januar 2024 werden mit Erdgas betriebene Fahrzeuge (CNG/LNG) nach einer Klassifizierung in Schadstoffklassen mautpflichtig, analog den mit Diesel angetriebenen Fahrzeugen. Die derzeitige Mautbefreiung gilt somit noch bis zum 31. Dezember 2023. 

Erdgasbetriebene Fahrzeuge werden künftig aufgrund ihrer konkreten Eigenschaften, wie beispielsweise der spezifischen Kohlenstoffdioxid-Emissionen, in Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen eingeteilt. Die ursprüngliche Regelung, dass ab dem 1. Januar 2024 für diese Fahrzeuge nur die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die verursachten Lärmbelastungskosten zu entrichten sind, wurde gestrichen.

LKW-Maut ab 3,5 Tonnen

Ab dem 1. Juli 2024 müssen alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Darunter fallen sowohl Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen als auch Fahrzeugkombinationen, sofern deren Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.

 

Ausgenommen von der Maut bleiben:

  • Dauerhaft: emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen.
  • Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 31. Dezember 2025.
  • Sogenannte Handwerkerfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen

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©Bild: Han Chenxu/Unsplash