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Kabotage im Güterverkehr

Seit dem 21.02.2022 bzw. 21.05.2022 gelten im Bereich der Kabotage neu hinzugekommene Regeln. Die wichtigsten Änderungen und Wissenswertes rund um das Thema Kabotage sind in unserem heutigen Blogartikel zusammengefasst.

Lesedauer: Ca. 4 Minuten

Was ist Kabotage?

Kabotage ist das Erbringen einer Transportdienstleistung innerhalb eines Landes durch ein Transportunternehmen, das in diesem Staat
weder Sitz noch Niederlassung hat. Beispiel: Ein italienisches Transportunternehmen befördert eine Sendung von München nach Köln.

Im Umkehrschluss gilt: Befördert ein italienisches Transportunternehmen eine Sendung von Münchennach Prag ist dies keine Kabotage, sondern ein grenzüberschreitender Transport.

Bedingungen der Kabotage

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, werden an die Kabotage folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Das Transportunternehmen hat seinen Sitz in der EU oder dem EWR
  • Es besitzt eine gültige Gemeinschaftslizenz
  • Es erfolgt eine grenzüberschreitende Beförderung mit vollständiger Entladung in einem EU/EWR-Staat, in welchem das Transportunternehmen nicht ansässig ist (=Aufnahmestaat).
  • Einsatz desselben Kraftfahrzeugs
  • Mitführen von Belegen für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede Kabotagebeförderung

Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, ist die Durchführung von Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten zulässig. Hierbei wird unterschieden nach:

Kabotage im Güterverkehr

Anschlusskabotage und Transitkabotage

Nach vollständiger Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung in einem EU-/EWR-Staat können im Anschluss in diesem Aufnahmestaat maximal drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen (3 in 7 Regel) durchgeführt werden.

Beispiel: Ein in Deutschland beheimatetes Transportunternehmen führt eine grenzüberschreitende Beförderung nach Spanien durch. Nach vollständiger Entladung in Madrid können im Aufnahmestaat Spanien noch drei Binnenbeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Dann spricht man von einer Anschlusskabotage.

Innerhalb von sieben Tagen nach abgeschlossener grenzüberschreitender Beförderung dürfen die zulässigen Kabotagebeförderungen auch in anderen EU/EWR-Staaten durchgeführt werden, wenn der LKW jeweils unbeladen über die Grenze in einen EU/EWR-Staat fährt (z.B. auf dem Rückweg in den Heimatstaat). In diesem Fall ist in jedem Staat jeweils eine der insgesamt drei Kabotagebeförderungen innerhalb von drei Tagen (1 in 3 Regel) erlaubt.

Beispiel: Ein in Deutschland beheimatetes Transportunternehmen führt eine grenzüberschreitende Beförderung nach Spanien durch. Nach vollständiger Entladung in Madrid kann dasTransportunternehmen auch jeweils eine Kabotagebeförderung in Frankreich, in Belgien und in den Niederlanden durchführen. Hier spricht man von einer Transitkabotage.

Die Kombination von Anschluss- und Transitkabotage ist ebenfalls zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Das in Deutschland beheimatete Transportunternehmen kann nach der grenzüberschreitenden Beförderung nach Spanien und vollständiger Entladung in Madrid auch eine Kabotagebeförderung innerhalb des Aufnahmestaates Spanien durchführen und von den zwei verbleibenden Kabotagebeförderungen eine in Frankreich und eine in Belgien durchführen. Zulässig wäre es auch, zwei Kabotagebeförderungen im Aufnahmestaat Spanien und die dritte Kabotagebeförderung beispielsweise in Frankreich.

Abkühlphase nach der Kabotage

Seit dem 21.02.2022 gilt die „Abkühlphase“ nach der Kabotage. Nach Durchführung der maximal zulässigen Kabotagebeförderungen
in einem Mitgliedstaat und/oder nach Ablauf der sieben bzw. drei Tage ist in diesem Mitgliedstaat mit demselben Fahrzeug keine weitere Kabotagebeförderung mehr zulässig. Um erneut eine Kabotagebeförderung in diesem Mitgliedsstaat durchführen zu dürfen, muss eine „Abkühl-Phase/Cooling-Off-Phase“ von vier Tagen eingehalten werden.

Falls sich das Kraftfahrzeug innerhalb einer Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats (=EU-/EWR-Mitgliedsstaat, in dem dievollständige Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung erfolgt ist) befunden hat, muss der Verkehrsunternehmer zudem eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden.

Die Belege sind den Kontrollberechtigten des Aufnahmestaats während der Straßenkontrolle auf Verlangen persönlich vorzuzeigen. Alternativ können die Belege auch digital in geeigneter Form vorgelegt werden. Falls entsprechende Belege nicht vorgezeigt werden, können weitere Überprüfungsschritte eingeleitet werden. Dabei darf das Fahrpersonal im Rahmen von Straßenkontrollen Kontakt mit anderen Personen oder
Stellen aufnehmen, wenn die genannten Belege dort vorliegen und so vor dem Abschluss der Kontrolle bereitgestellt werden können.

Reduzierung der Eingangsschwellen

Am 21.05.2022 wurde die Eingangsschwelle für die Kabotageregeln von 3,5 Tonnen auf 2,5 Tonnen herabgesetzt. Bislang waren auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) der Verordnung(EG) Nr. 1072/2009 fallen (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombinationen bis 3,5 t zGM), berechtigt, entsprechend den in Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009 festgelegten Bedingungen, Kabotagebeförderungen durchzuführen. Für Kraftfahrzeuge inklusive Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen ergeben sich keine Änderungen. Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen inklusive Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5
Tonnen ist seit dem 21.05.2022 jedoch für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet derEU zurückgelegten Wegstrecken eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.

Weitere Informationen

Die neuen Kabotagebestimmungen sind im Detail in der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 hinterlegt, die insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ändert. Informationen zu diesem und weiteren Themen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) unter https://www.balm.bund.de/.

Quelle:Bundesamt für Logistik und Mobilität

©Bild: jay huang/Unsplash